für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ratekau
Auf Grundlage des § 26 (1) des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens (Bestattungsgesetz) für Schleswig-Holstein und nach Abschnitt 2 Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) i. V. m. § 41 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Ratekau in seiner Sitzung am 03.09.2020 nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in denen Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist, kann der Friedhofsträger – abgesehen von Notfällen – Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen 2
erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBI. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und Zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABI. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsge- richtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBI. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungs- schuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1. Reihengrabstelle
a. für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre 454,00 Euro b. für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 860,00 Euro c. für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 25 Jahre 1.590,00 Euro d. für Urnen für 20 Jahre 668,00 Euro
2. Wahlgrabstelle für 25 Jahre je Grabbreite 1.037,00 Euro 3. a. Urnenwahlgrabstelle für 20 Jahre je Grabbreite 783,00 Euro b. Urne unterm Baum für 20 Jahre je Grabbreite 1.762,00 Euro
4. a. Urnengemeinschaftsgrabstelle mit Stein für 20 Jahre je Grabbreite ( inkl. Stein) 1.823,00 Euro b. Urnendoppel-Reihengrabstätte unterm Rosenbogen für 20 Jahre je Doppelgrabbreite inkl. Stein 2.722,00 Euro
5. Anonyme Urnenreihengrabstelle für 20 Jahre je Grabbreite 955,00 Euro
6. Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht jährlich 33,00 Euro (für mind. 5 Jahre)
7. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungrechten
a. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nummern 2 bis 4a berechnet. b. Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten bleiben ohne Berechnung. c. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren
1. Allgemeine Verwaltungsgebühr 70,00 Euro oder nach Aufwand (für Urkundenerstellung, Grabsteingenehmigung, Überlassung der Satzungen, etc.)
2. Die Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung nach Aufwand 4
(3) Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Gruftschmuck, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde
1. für eine Erdbestattung
a. Särge bis 1,20 m 210,00 Euro b. Särge über 1,20 m 435,00 Euro
2. für eine Urnenbeisetzung 180,00 Euro
3. zusätzliche Beisetzung eines Kindersarges 210,00 Euro
(4) Sonstige Gebühren
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer, je Sarg 80,00 Euro
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier 150,00 Euro (ohne Sach- und Dienstleistungen)
Hinweis: Für Kirchenmitglieder der ACKD (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland) ist die Benutzung der Friedhofskapelle als Kirchlicher Raum für kirchliche Trauerfeiern anlässlich einer Beerdigung gebührenfrei.
3. Pauschaler Auslagenersatz für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier (festgelegt) 90,00 Euro
Hinweis: Für Sach- und Dienstleistungen zwecks Beheizung, Reinigung, Beleuchtung, etc. der Friedhofskapelle wird ein pauschaler Auslagenersatz verlangt.
4. Gebühr für die Dekoration, je Trauerfeier 15,00 Euro (Friedhofskapelle/Leichenhalle)
5. Gebühr für das Abräumen einer Grabstelle. Das Entsorgen eines Grabmals, eines Fundaments, einer Grabeinfassung oder sonstigen baulichen Anlagen und Anpflanzungen nach Aufwand
(5) Gebühren für die Ausgrabungen
1. die Ausgrabung einer Leiche nach Aufwand 2. die Ausgrabung einer Urne nach Aufwand
§ 7 Zusätzliche Leistungen
Für besondere Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird auf der Internetseite der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau – unter www.kirche-ratekau.de und dem entsprechenden Hinweis in der Zeitung Lübecker Nachrichten mit Angabe der vorstehenden Internetadresse amtlich bekanntgegeben.
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 31.01.2006 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein mit untenstehendem Datum kirchenaufsichtlich genehmigt.
Ort, Datum, Ratekau, den 02.10.2020
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau