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Friedhofssatzung

für die Friedhöfe in der Trägerschaft der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau

Präambel
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Namen und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau getragenen Friedhof in ihrer jeweiligen Größe. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Er dient vorrangig der Bestattung aller Personen, die – unabhängig von ihrer Religions- oder Konfessionszugehörigkeit – bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Ratekau, Pansdorf und Sereetz hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereichs des Friedhofsträgers gelebt haben (z.B. in einem Alten- und Pflegeheim), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofträgers wohnhaft waren. Auch Angehörige und Personen aus dem Einzugsbereich der Kirchengemeinden können auf dem Friedhof bestattet werden.
(3) Der Friedhofsträger kann durch geeignete Regelungen die Bestattung anderer Personen begrenzen, soweit dies aus Kapazitäts- oder anderen wichtigen Gründen erforderlich wird.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(2) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Friedhofsträger einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder eine einzelne Grabstelle/Grabstätte können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstelle/Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(3) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf der Grabstelle / den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Außerdienststellung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(5) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstellen /Grabstätten angeordnet wird.
(6) Die Ersatzgrabstelle -stätte nach Absatz 2 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstellen, -stätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder andere Religionen richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet, 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Gehhilfen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren, 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern, 3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, 4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten, 5. Druckschriften zu verteilen, 6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden, 7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Abfall auf dem Friedhof zu entsorgen, 8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, 9. zu lärmen und zu spielen 10. Hunde unangeleint und andere Tiere mitzubringen – Hunde an kurzer Leine sind gestattet. 11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und ihrer Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

§ 6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I.S. 3074; 2006 IS 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z.B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen nachweisen und b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweisen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die antragstellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Friedhofsträgers widerrufen werden, wenn die Gewerbetreibenden schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen. Ist die Übernahme des Grabnutzungsrechtes nicht geklärt, findet eine Bestattung in der Regel nicht statt.
(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
(3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel dienstags bis samstags.

§ 8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Urnen 20 Jahre.

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Innerhalb von 4-6 Wochen nach ihrer Belegung werden die Gräber von der Friedhofsverwaltung abgeräumt oder abgehügelt.

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist. Umbettungen aus einer Reihengrabstelle in eine andere Reihengrabstelle desselben Friedhofs sind nicht zulässig.
(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

IV. Grabstellen / Grabstätten

§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstelle / Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Mit der Überlassung der Grabstelle/ Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstelle/Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstelle /Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf der Grabstelle / den Grabstätten zu sorgen.
(2) Rechte an einer Grabstelle / Grabstätte werden in der Regel im Todesfall verliehen. Bei einer Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen /Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.
(5) Die Grabstellen /Grabstätten werden angelegt als
1. Reihengrabstelle für Kinder 2. Reihengrabstätte 3. Erdrasenreihengrabstätte 4. Wahlgrabstelle/Wahlgrabstätte 5. Urnenwahlgrabstelle/Urnenwahlgrabstätte 6. Urnenreihengrabstelle 7. Baumbestattung 8. Urnendoppelwahlgrabstätte mit Pflege 9. Urnengemeinschaftsgrabstelle mit Stein 10. Urnenbestattung anonym
(6) Die Grabstellen / Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
1.Grabstelle für Erdbestattungen - bei einer Sarglänge bis 120 cm Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m - bei einer Sarglänge über 120 cm Länge: 2,10 m Breite: 1,20 m 2.Urnenwahlgrabstelle Länge 1,02m Breite 1,02m 3.Urnenreihengrabstellen Länge: 0,60 Breite: 0,60 4.Urnendoppelwahlgrabstätten Länge: 2,04 m Breite: 1,02 m 5.Urnengrabstätten mit Pflege und Stein Länge: 1,02 m Breite: 1,02 m 6.Urne unterm Baum Länge 1,02 m Breite 1,02 m 7.Urnenbestattung anonym Länge 0,60 m Breite 0,60 m

§ 13 Reihengrabstellen
(1) Reihengrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Rasenreihengrabstätten werden mit Rasenpflege für die Dauer der Ruhezeit ebenfalls nach der Reihe vergeben. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt mit Ausnahme des Grabmales für die Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger.
(2) In jeder Reihengrabstelle darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in Ausnahmefällen zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden darf, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten
(1) Für Erdbestattungen werden Grabstellen mit einer Grabbreite und Wahlgrabstätten mit mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder 2 Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten: 1. die Ehegattin oder der Ehegatte, 2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner, 3. leibliche und adoptierte Kinder, 4. die Eltern, 5. die Geschwister, 6. Großeltern, 7. Enkelkinder sowie 8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Beisetzung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die Grabstelle und die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Der Wiedererwerb (Verlängerung) ist für mindestens 5 Jahre, höchstens für eine Ruhezeit = 25 Jahre möglich. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstelle / Grabstätte bekannt gemacht.
(3) Überschreitet bei einer Beisetzung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstellen / Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Abs. 2 - Reservierung einer Grabstätte) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Nutzungszeit) ein eingeschränktes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht. (2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen: 1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird. 2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Abs.1für eine kürzere Nutzungszeit verliehen werden. 3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der Wahlgrabstelle / Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten. 4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die entsprechende Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. 5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen /Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Abs. 4 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Friedhofsträger.

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstelle /Grabstätte kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.
(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle / Grabstätte der Friedhofsverwaltung abgeräumt zu übergeben. Die Kosten trägt der bisherige Nutzungsberechtigte. Ausnahmen können vom Friedhofsträger genehmigt werden, wenn aus historischen oder optischen Gründen ein Interesse an der Erhaltung der Grabstelle / Grabstätte besteht.

§ 19 Urnenreihengrabstellen, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstellen sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2) Urnenwahlgrabstellen und -grabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstellen für eine Urne und Urnenwahlgrabstätten für mehrere Urnen angelegt.
(3) Urnengrabstellen/-grabstätten mit Pflege werden durch den Friedhofsträger in den dafür vorgesehenen Teil des Friedhofes vergeben. Die gärtnerische Anlage und Pflege, sowie das Grabmal der Grabstelle/-stätte obliegt dem Friedhofsträger.
(4) Naturnahe Urnengrabstellen/-stätten werden durch den Friedhofsträger in den dafür vorgesehenen Teil des Friedhofes vergeben. Die gärtnerische Anlage und Pflege, sowie das Grabmal der Grabstelle/-stätte obliegt dem Friedhofsträger.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstellen, Urnenwahlgrabstellen und Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstellen bzw. Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 20 Urnengrabstellen in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Urnengrabstellen in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. (2) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstellen in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das Recht auf Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte. Blumen dürfen nicht in die Bepflanzung der Grabanlage gestellt werden. Hierfür ist eine separate Fläche in der Anlage vorgesehen. Das Aufstellen von Figuren und Bildern ist nicht gestattet.

§ 21 Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2-fach), ein chronologisches Bestattungsregister der Bestatteten und eine Liste von künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstelle / Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 23 Wahlmöglichkeit (1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.
(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeiten und Beschränkungen hin, die mit der gewählten Art der Grabstätte verbunden sind. Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstelle / Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstellen / Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstellen / Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstelle / Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstellen / Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder beseitigt werden. Die Gestaltung der Grabanlagen mit Kieselsteinen ist aus Naturschutzgründen mit Inkrafttreten dieser Satzung nur bis zu 50% der Grabfläche erlaubt. Nicht erlaubt sind Kunststofffolien. Gräber die entgegen der Friedhofssatzung komplett mit Kiesel belegt wurden, sind anzupassen.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Schrittplatten oder andere Gestaltungselemente aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff, PVC-Folie o. ä. und für großflächige Versiegelungen aller Art. Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstellen / Grabstätten
(1) Die Grabstellen/-stätten müssen über die gesamte Fläche gepflegt sein und eine mindestens 50%ige Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten oder sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. (2) Der Grabnutzungsberechtigte hat die Wahlmöglichkeit, die erworbene Grabstätte mit einer umlaufenden Steinkante, passend zum Stein oder eine Hecke (ein- oder beidseitig) abzugrenzen.

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Erstellung hat durch Firmen nach §6 Absatz 1 und 2 zu erfolgen. Es dürfen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die mit Kinderarbeit oder nicht unter fairen Arbeitsbedingungen produziert worden sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist.
(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur mit der zur Abwässerung nötigen Neigung auf die Grabstätte gelegt werden. Das sind in der Regel bis zu 10%.

§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(2) Nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(3) Die Breite eines stehenden Grabmals soll die Hälfte der Grabstellen/stättenbreite nicht überschreiten. Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.
(4) Auf Grabstellen / Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei Grabmalen in folgenden Größen zulässig: 1. auf Reihengrabstellen - nur liegende Grabmale 0,30qm 2. auf Wahlgrabstellen bei einer äußersten Breite von 50 cm - nur stehende Grabmale 0,40 bis 0,60 qm, 0,30- 0,40 qm bei Stelenform 3. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten - nur stehende Grabmale 0,50 bis 0,90 qm 4. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(5) Auf Urnengrabstellen / Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig: 1. auf Urnenreihengrabstellen - nur liegende Grabmale bis 0,30 qm 2. auf Urnenwahlgrabstellen - nur stehende Grabmale 0,30 bis 0,45 qm 3. auf Urnengemeinschaftsgrabstätten - wird durch den Friedhofsträger vorgegeben 4. Urnengrabstätten mit Pflege - nur liegende Grabmale wird durch Friedhofsträger vorgegeben 5. Auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage - zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(6) Im Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 4+5 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(8) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(9) Symbole und Inschriften auf den Grabmalen dürfen dem Charakter eines evangelischen Friedhofes nicht widersprechen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstellen / Grabstätten
§ 28 Allgemeines
(1) Die Grabstellen / Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstellen / Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder einen zugelassenen Gärtnereibetrieb damit beauftragen. Die Verpflichtung zur Pflege erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstelle / Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstelle /Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstellen / Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Friedhöfe sind befriedete Bezirke, die nur schwer gegen Wildverbiss zu schützen sind. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung. Gärtnereibetriebe geben Auskunft, welche Bepflanzungen vom Wild weitgehend gemieden werden.
(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen / Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
(6) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.
(7) Steineinfassungen an Grabstätten müssen aus Naturstein sein, wie das Grabmal. Sie dürfen die Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen und müssen innerhalb der Grabstätten gesetzt werden und sind genehmigungspflichtig. (§32 Absatz 3) Ansonsten sind eine Heckenreihe zwischen einzel- und mehrstelligen Wahlgrabstätten zu pflanzen und Steinkanten am Weg zu setzen. Die Steinkanten roter Wesersandstein werden nur von der Friedhofsverwaltung gesetzt.

§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Blumen und Grabschmuck für alle Grabstätten in Rasenlage sollen auf den dafür hergestellten Flächen abgelegt werden. Blumen und Grabschmuck auf Grabstellen / Grabstätten in Rasenlage oder auf Urnengrabstellen können von der Friedhofsverwaltung nach den betrieblichen Erfordernissen ohne Angabe von Gründen und ohne Anspruch auf Ersatz entfernt werden. Pflanzungen oder fest installierter Grabschmuck sind nicht zulässig.
(2) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(3) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. Elektrische Lichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
(4) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Auf oder hinter Grabflächen sichtbar gelagerte Vasen oder Gartengeräte können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.


§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstelle /Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstelle /Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstellen von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstellen / Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstellen / Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstelle / Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet

§ 31 Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf den Friedhöfen Rechnung zu tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen: 1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, 2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle/stätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger legt für die Steineinfassung Art des Materials und Maße fest. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 33 Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.

§ 34 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 35 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Bei den Urnengemeinschaftsgrabstätten ist es der Friedhofsträger.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstelle/stätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 36 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.


§ 37 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen, soweit die Nutzungsberechtigten zustimmen, auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens 90 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 39 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Es dürfen ausschließlich die vorhandenen Leuchter verwendet werden.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für kirchliche Trauerfeiern verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein angehören, steht die Friedhofskapelle kostenfrei zur Verfügung.
(4) Für nicht kirchliche Trauerfeiern steht die Friedhofskapelle gegen eine Gebühr zur Verfügung.
(5) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 40 Haftung
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des allgemeinen Haftungsrechts.
(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 41 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussvorschriften
§ 42 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 20 Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.

§ 43 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.02.2006 außer Kraft.

Ratekau, den 02.10.2020
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ratekau Der Kirchengemeinderat